Betriebsgefahr
Wer ein Kraftfahrzeug hält, haftet nach § 7 StVG grundsätzlich schon deshalb, weil von dem Fahrzeug eine Gefahr ausgeht — unabhängig von einem Verschulden. Diese Betriebsgefahr kann auch bei einem an sich unverschuldeten Unfall zu einer Mithaftung führen.
Sie tritt allerdings zurück, wenn den Unfallgegner ein deutlich überwiegendes Verschulden trifft. In der Praxis ist das die Regel, aber eben nicht automatisch der Fall.
Wie die Quote gebildet wird
Sind beide Seiten beteiligt, werden die Verursachungsbeiträge nach § 17 StVG gegeneinander abgewogen; ein eigenes Mitverschulden wirkt sich über § 254 BGB aus. Herangezogen werden Verkehrsverstöße, die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge und der konkrete Ablauf.
In vielen Konstellationen greifen typisierte Quoten — etwa beim Auffahrunfall, beim Spurwechsel, beim Rückwärtsfahren oder beim Abbiegen. Diese Typisierung ist aber nur ein Ausgangspunkt; der Einzelfall kann davon deutlich abweichen.
Was das für Sie bedeutet
Eine Quote von 75 zu 25 kürzt nicht nur die Reparaturkosten, sondern jede einzelne Position — Nutzungsausfall, Wertminderung, Sachverständigenkosten, Auslagenpauschale. Über einen typischen Schaden hinweg summieren sich schon wenige Prozentpunkte auf beträchtliche Beträge.
Setzt die Versicherung von sich aus eine Quote an, lohnt der Widerspruch fast immer. Wir prüfen die Unfallrekonstruktion, das Beweismaterial und die einschlägige Rechtsprechung, bevor irgendetwas akzeptiert wird.
Dieser Beitrag gibt die Rechtslage allgemein wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe Ihnen Ansprüche zustehen, hängt von den konkreten Umständen Ihres Unfalls ab.