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Kühlke und NordhornRechtsanwälte · Verkehrsunfall

Totalschaden

Beim wirtschaftlichen Totalschaden zahlt die Versicherung den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert — die Höhe beider Werte ist der eigentliche Streitpunkt.

Wann liegt ein Totalschaden vor

Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht mehr reparabel ist. Das ist der seltene Fall. Praktisch bedeutsam ist der wirtschaftliche Totalschaden: Die Reparatur ist zwar technisch möglich, kostet aber mehr, als es Sie kosten würde, ein gleichwertiges Fahrzeug zu beschaffen.

Rechnerisch wird dazu der Wiederbeschaffungsaufwand gebildet — Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Liegen die Reparaturkosten darüber, rechnet die Versicherung auf dieser Basis ab und nicht auf Reparaturkostenbasis.

Die drei Zahlen, um die gestritten wird

Jede der drei maßgeblichen Größen bietet Angriffsfläche, und jede Verschiebung wirkt sich unmittelbar auf Ihre Auszahlung aus:

  • Wiederbeschaffungswert — was ein gleichwertiges Fahrzeug am regionalen Markt kostet. Wird gern zu niedrig angesetzt.
  • Restwert — was Ihr beschädigtes Fahrzeug noch wert ist. Wird gern zu hoch angesetzt, oft über überregionale Restwertbörsen.
  • Reparaturkosten — die Schwelle, ab der überhaupt auf Totalschaden umgestellt wird.

Reparieren dürfen Sie trotzdem

Ein wirtschaftlicher Totalschaden zwingt Sie nicht, das Fahrzeug abzugeben. Sie können es reparieren lassen oder weiterfahren. Nur die Abrechnung folgt dann besonderen Regeln — je nachdem, ob die Reparaturkosten unterhalb, knapp oberhalb oder deutlich oberhalb des Wiederbeschaffungswerts liegen.

Wer das Fahrzeug behält und weiternutzt, kann unter bestimmten Voraussetzungen deutlich mehr durchsetzen als den bloßen Wiederbeschaffungsaufwand. Das wird in der Regulierungspraxis oft übersehen.

Umsatzsteuer

Ersetzt wird die Umsatzsteuer nur, soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Kaufen Sie ein Ersatzfahrzeug von privat, fällt keine ausweisbare Umsatzsteuer an. Kaufen Sie beim Händler, entsteht sie — dann ist sie bis zur Höhe der im Gutachten ausgewiesenen Umsatzsteuer erstattungsfähig. Auch hier wird häufig vorschnell gekürzt.

Dieser Beitrag gibt die Rechtslage allgemein wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe Ihnen Ansprüche zustehen, hängt von den konkreten Umständen Ihres Unfalls ab.

Lassen Sie Ihren Fall prüfen.

Eine erste Einschätzung kostet Sie nichts. Bei unverschuldetem Unfall trägt die gegnerische Versicherung unsere Gebühren.