Was Sie verlangen können
Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie Sie ohne den Unfall stünden. Bei einem beschädigten Fahrzeug heißt das: Ersatz der Kosten, die eine fachgerechte und vollständige Reparatur verursacht. Maßstab ist nicht, was die Versicherung für angemessen hält, sondern was ein verständiger Geschädigter in Ihrer Lage für erforderlich halten durfte.
Zu den Reparaturkosten gehören dabei nicht nur Arbeitslohn und Ersatzteile, sondern auch Verbringungskosten zur Lackiererei, Aufschläge auf die Ersatzteilpreise (UPE-Aufschläge), Probefahrt, Reinigung und die Kosten für Kleinteile. Diese Positionen werden von Versicherern regelmäßig gekürzt — in vielen Fällen zu Unrecht.
Sie wählen die Werkstatt
Es besteht keine Pflicht, das Fahrzeug in eine von der Versicherung benannte Partnerwerkstatt zu bringen. Sie dürfen die Werkstatt Ihres Vertrauens beauftragen, üblicherweise eine markengebundene Fachwerkstatt.
Versicherer versuchen häufig, auf eine günstigere freie Werkstatt zu verweisen. Ein solcher Verweis ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig: Die Reparatur dort muss der Markenwerkstatt qualitativ gleichwertig und für Sie zumutbar sein. Bei jungen Fahrzeugen und bei Fahrzeugen, die durchgehend in der Fachwerkstatt gewartet wurden, scheidet die Verweisung nach der Rechtsprechung des BGH in aller Regel aus.
Das Werkstattrisiko trägt der Schädiger
Rechnet die Werkstatt zu hoch ab, arbeitet unwirtschaftlich oder berechnet Positionen, die sich nachträglich als nicht erforderlich erweisen, geht das grundsätzlich nicht zu Ihren Lasten. Als Laie können Sie die Erforderlichkeit einzelner Arbeitsschritte nicht überprüfen. Dieses sogenannte Werkstattrisiko liegt nach der Rechtsprechung des BGH beim Schädiger.
Voraussetzung ist, dass Sie die Reparatur auf Grundlage eines Gutachtens oder Kostenvoranschlags beauftragt und die Werkstatt sorgfältig ausgewählt haben. Wir prüfen im Einzelfall, ob und wie sich der Einwand der Versicherung entkräften lässt.
Häufige Kürzungen, die wir angreifen
In der Regulierungspraxis wiederholen sich die Kürzungsmuster. Typisch sind:
- Streichung der Verbringungskosten mit dem Argument, die Werkstatt habe eine eigene Lackiererei
- Streichung der UPE-Aufschläge als angeblich nicht ortsüblich
- Kürzung der Stundenverrechnungssätze auf das Niveau einer freien Werkstatt
- Abzug „neu für alt“ ohne nachvollziehbare Begründung
- Kürzung der Verrechnungssätze für Lackierarbeiten unter Verweis auf Kalkulationssysteme
Dieser Beitrag gibt die Rechtslage allgemein wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe Ihnen Ansprüche zustehen, hängt von den konkreten Umständen Ihres Unfalls ab.