Warum es diesen Posten gibt
Ein Fahrzeug mit Unfallhistorie erzielt beim Weiterverkauf einen niedrigeren Preis als ein unfallfreies — auch dann, wenn die Reparatur technisch einwandfrei ausgeführt wurde. Käufer misstrauen Unfallfahrzeugen, und Sie sind beim Verkauf offenbarungspflichtig.
Diese Differenz ist ein realer Vermögensschaden und wird als merkantiler Minderwert ersetzt. Sie entsteht unabhängig davon, ob Sie das Fahrzeug jemals verkaufen.
Wie die Höhe ermittelt wird
Die Wertminderung wird im Schadensgutachten ausgewiesen. Der Sachverständige greift dabei auf anerkannte Berechnungsmethoden zurück; in der Praxis begegnen vor allem die Methoden nach Ruhkopf/Sahm, Halbgewachs, das BVSK-Modell und die Marktrelevanz- und Faktorenmethode.
Maßgeblich sind Alter und Laufleistung des Fahrzeugs, der Umfang des Schadens, die Marktgängigkeit des Modells und der Vorschadenstatus. Je neuer und je hochwertiger das Fahrzeug und je gravierender der Schaden, desto höher fällt der Minderwert aus.
Die häufigsten Einwände der Versicherung
Wertminderung wird gern pauschal abgelehnt. Typische Argumente und warum sie nicht immer tragen:
- „Fahrzeug zu alt oder Laufleistung zu hoch“ — starre Grenzen von fünf Jahren oder 100.000 Kilometern werden von der neueren Rechtsprechung nicht mehr schematisch angewandt.
- „Nur Blechschaden“ — entscheidend ist die Offenbarungspflicht beim Verkauf, nicht die Bauteilkategorie.
- „Bereits Vorschäden vorhanden“ — das kann die Höhe reduzieren, hebt den Anspruch aber nicht zwingend auf.
Dieser Beitrag gibt die Rechtslage allgemein wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe Ihnen Ansprüche zustehen, hängt von den konkreten Umständen Ihres Unfalls ab.