Die Konstellation
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden zieht die Versicherung vom Wiederbeschaffungswert den Restwert ab und zahlt nur die Differenz. Das ist richtig, solange Sie das Fahrzeug tatsächlich verwerten — also verkaufen und den Restwert realisieren.
Behalten Sie das Fahrzeug jedoch, lassen es reparieren und fahren es weiter, haben Sie den Restwert nie zu Geld gemacht. Dann greift der Abzug in dieser Form nicht mehr ohne Weiteres. Die Rechtsprechung verlangt allerdings einen belastbaren Beweis dafür, dass es Ihnen wirklich um die Weiternutzung ging und nicht um eine Abrechnungsoptimierung — daher die Sechs-Monats-Frist.
Was Sie nachweisen müssen
Der Nachweis wird nach Ablauf der sechs Monate geführt und muss belegen, dass das Fahrzeug repariert wurde und im Einsatz ist:
- Reparaturnachweis — Werkstattrechnung oder, bei Eigenreparatur, eine Reparaturbestätigung
- Aktuelles Foto des Fahrzeugs, üblicherweise zusammen mit einer Tageszeitung des Aufnahmetags
- Zulassungsbescheinigung, wenn das Fahrzeug zwischenzeitlich abgemeldet war
Warum das so oft liegen bleibt
Sechs Monate nach dem Unfall ist der Fall für die meisten längst abgehakt. Die Zahlung ist eingegangen, der Alltag geht weiter, niemand denkt mehr an eine Nachforderung. Genau darauf ist die Regulierungspraxis eingestellt.
Wir führen diese Frist deshalb systematisch in unserer Aktenverwaltung, erinnern rechtzeitig an die erforderlichen Nachweise und stellen die Nachforderung anschließend selbst. Für Sie bedeutet das: Sie müssen sich den Termin nicht merken.
Dieser Beitrag gibt die Rechtslage allgemein wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe Ihnen Ansprüche zustehen, hängt von den konkreten Umständen Ihres Unfalls ab.