Der Grundsatz
Solange Ihr Fahrzeug repariert oder ersetzt wird, dürfen Sie ein Ersatzfahrzeug anmieten. Ersatzfähig ist allerdings nur der erforderliche Aufwand — also das, was ein wirtschaftlich denkender Geschädigter ausgegeben hätte.
Hier liegt die häufigste Falle der gesamten Unfallregulierung: Autovermietungen bieten Unfallgeschädigten spezielle Unfallersatztarife an, die deutlich über dem Normaltarif liegen. Wird dieser Aufschlag später nicht erstattet, bleiben Sie auf der Differenz sitzen — nicht die Vermietung.
Worauf Sie achten sollten
Bevor Sie einen Mietvertrag unterschreiben, lohnt ein kurzer Anruf bei uns. Die entscheidenden Punkte:
- Eine Klasse tiefer anmieten — dann entfällt der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen, der sonst mit etwa drei bis zehn Prozent zu Buche schlägt.
- Normaltarif statt Unfallersatztarif; Vergleichsangebote dokumentieren.
- Bei geringer Fahrleistung — Faustregel unter etwa 20 Kilometern täglich — ist Nutzungsausfall in der Regel die bessere Wahl.
- Die Anmietdauer sollte sich an der Reparatur- beziehungsweise Wiederbeschaffungsdauer laut Gutachten orientieren.
Streit über die Höhe
Zur Ermittlung des Normaltarifs greifen Gerichte auf Markterhebungen zurück, insbesondere auf die Schwacke-Liste und den Fraunhofer-Mietpreisspiegel; verbreitet ist auch die Bildung eines Mittelwerts aus beiden. Welche Erhebung angewandt wird, ist regional unterschiedlich und entscheidet oft über mehrere hundert Euro.
Dieser Beitrag gibt die Rechtslage allgemein wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe Ihnen Ansprüche zustehen, hängt von den konkreten Umständen Ihres Unfalls ab.