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Kühlke und NordhornRechtsanwälte · Verkehrsunfall

Schmerzensgeld und Personenschaden

Der Personenschaden wird eigenständig neben dem Fahrzeugschaden abgerechnet — und ist regelmäßig der größere Posten.

Schmerzensgeld

Für erlittene Körperverletzungen steht Ihnen nach § 253 Abs. 2 BGB eine billige Entschädigung in Geld zu. Die Höhe richtet sich nach Art und Schwere der Verletzung, der Dauer der Behandlung und Arbeitsunfähigkeit, bleibenden Folgen und der Belastung im Alltag. Orientierung geben veröffentlichte Schmerzensgeldtabellen; sie sind aber nur ein Anhaltspunkt, kein Tarif.

Verzögert die Versicherung die Regulierung ohne sachlichen Grund, kann sich das schmerzensgelderhöhend auswirken.

Die weiteren Positionen

Neben dem Schmerzensgeld sind die materiellen Folgen der Verletzung zu ersetzen:

  • Verdienstausfall, auch für Selbstständige
  • Haushaltsführungsschaden, wenn Sie den Haushalt vorübergehend nicht führen können
  • Zuzahlungen, Fahrten zu Behandlungen, Attest- und Rezeptkosten
  • Vermehrte Bedürfnisse, etwa Hilfsmittel oder Pflegeaufwand
  • Bei Dauerfolgen: Ansprüche auf künftige Zahlungen

Vorsicht bei Abfindungsvergleichen

Versicherer bieten bei Personenschäden gern eine Abfindung an, mit der alle Ansprüche — auch künftige — erledigt sein sollen. Zeigen sich später Spätfolgen, ist der Weg dann versperrt.

Ein solcher Vergleich sollte nie ohne anwaltliche Prüfung unterschrieben werden. Häufig ist ein Vorbehalt für künftige, derzeit nicht absehbare Schäden möglich und geboten.

Dieser Beitrag gibt die Rechtslage allgemein wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe Ihnen Ansprüche zustehen, hängt von den konkreten Umständen Ihres Unfalls ab.

Lassen Sie Ihren Fall prüfen.

Eine erste Einschätzung kostet Sie nichts. Bei unverschuldetem Unfall trägt die gegnerische Versicherung unsere Gebühren.